Das Steuererhebungsdatum für umsatzsteuerliche Zwecke ist üblicher¬weise das Datum der Warenlieferung oder des Abschlusses der Dienstleistung (das Basissteuerdatum). Dabei gibt es einige Varianten. Für weitere Informationen wird auf Artikel 226 (7) der Richtlinie des Rates 2006/112/EG [2] verwiesen. Dieses Element ist erforderlich, falls das für die Umsatzsteuer-abrechnung angesetzte Datum vom Rechnungsdatum abweicht. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sollten das Lieferdatum für die Umsatzsteuerabrechnung verwenden, wenn dieses vom Verkäufer angegeben wird. Die Verwendung von BT-7 und BT-8 schließt sich gegeneitig aus. |
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