Falls sich der Verkäufer durch einen Steuerbevollmächtigter vertreten lässt, der für Zahlung der fälligen Umsatzsteuer verantwort¬lich ist, muss der Name/die Postanschrift des Steuerbevollmächtigten des Verkäufers in der Rechnung angegeben werden. Um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen, muss eine ausrei¬chende Anzahl an Komponenten der Anschrift eingegeben werden.